Die Geschäftsordnung

 

Gliederung:

§ 1 Geltungsbereich – Öffentlichkeit

§ 2 Einberufung und Tagesordnung

§ 3 Beschlussfähigkeit

§ 4 Versammlungsleitung

§ 5 Worterteilung und Rednerfolge

§ 6 Anträge

§ 7 Dringlichkeitsanträge

§ 8 Anträge und Wortmeldungen zur Geschäftsordnung

§ 9 Abstimmungen

§ 10 Wahlen

§ 11 Vereinsausschüsse

§ 12 Versammlungsprotokolle

§ 13 Inkrafttreten

 

§ 1 Geltungsbereich – Öffentlichkeit

Der Verein Riegseer SC e.V. erlässt zur Durchführung seiner Versammlungen, Sitzungen und Tagungen

diese Geschäftsordnung.

Die Geschäftsordnung gilt nur insoweit, als in der Satzung keine entgegenstehenden Regelungen enthalten

sind. Die Hauptversammlung des Vereins und dieVersammlungen der Fachsportarten (Abteilungs-

versammlungen) sind grundsätzlich öffentlich. Die Öffentlichkeit ist auszuschließen, wenn auf Antrag ein entsprechender Beschluss gefasst wird.

Die Sitzungen der anderen Vereinsorgane sind grundsätzlich nicht öffentlich.

Die Öffentlichkeit kann zugelassen werden, wenn die Mitglieder des jeweiligen Gremiums

einen entsprechenden Beschluss fassen. Beschluss und Beratungsergebnisse sind vertraulich zu

behandeln, insbesondere sind die geltenden Bestimmungen des Datenschutzes zu beachten.

Über die Ergebnisse kann die Öffentlichkeit informiert werden. Eine diesbezügliche Mitteilung kann

nur durch den Vorsitzenden (im Falle einer Verhinderung durch den stellvertretenden Vorsitzenden)

und/oder durch den Referenten für Öffentlichkeitsarbeit erfolgen, jedoch nur dann, wenn dies vom

Vorstand ausdrücklich beschlossen wurde. Bei Öffentlichkeit von Versammlungen können bestimmte

Gruppen oder Einzelpersonen nicht ausgeschlossen werden, es sei denn, die Aufrechterhaltung

der Ordnung ist gefährdet.

 

§ 2 Einberufung und Tagesordnung

Die Einberufung der Versammlungen und Sitzungen richtet sich nach den Bestimmungen der Satzung

und erfolgt durch den Vorstand unter Angabe von Zeit und Ort sowie der vorläufigen Tagesordnung. Die Einladungsfrist beträgt mindestens 2 Wochen bei der Hauptversammlung bzw. siebenTage bei allen

anderen Versammlungen und Sitzungen.

Bei Versammlungen und Sitzungen in den Abteilungen ist der Vorstand jedoch mindestens eine Woche

vorher über den Termin zu informieren.

Die endgültige Tagesordnung ist zu Beginn der Versammlung oder Sitzung bekannt zu geben. Über

Einsprüche gegen die Tagesordnung oder Änderungsanträge entscheidet die Versammlung mit

einfacher Mehrheit der gültigen Stimmen.

Die Tagesordnung zu jeder ordentlichen Hauptversammlung muss die Feststellung der Stimmberechtigten,

die Rechenschaftsberichte der Vereinsorgane bzw. Gremien, die Jahresrechnung bzw. den Jahresabschluss,

die Entlastung und Neuwahl (alle drei Jahre) des Vorstandes sowie Anträge, Wünsche und Verschiedenes

enthalten.

Unter Punkt „Verschiedenes“ dürfen nur Angelegenheiten von geringer Bedeutung zusammengefasst

werden. Änderungen oder Ergänzungen zur Satzung können nur vorgenommen werden, wenn sie in die

Einladung und Tagesordnung aufgenommen sind.

An Beratungen und Beschlüssen über Gegenstände, an denen einzelne Mitglieder direkt oder indirekt

persönlich oder in materieller Hinsicht beteiligt sind, dürfen diese nicht teilnehmen. Die Betroffenen haben

dies vorher dem Versammlungsleiter mitzuteilen.

 

§ 3 Beschlussfähigkeit

Die Beschlussfähigkeit der Vereinsorgane richtet sich nach den Bestimmungen der Satzung. Vorstand und

Vereinsausschuss sind dann beschlussfähig, wenn nach ordnungsgemäß ergangener Einladung mindestens

die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder anwesend ist.

Jeder stimmberechtigte Versammlungsteilnehmer hat sich in eine Anwesenheitsliste einzutragen, nicht stimmberechtigte Teilnehmer in eine Gästeliste.

Eine Sitzung von Vorstand und Vereinsausschuss wird beschlussunfähig, wenn mehr als die Hälfte der

stimmberechtigten Mitglieder nicht mehr anwesend ist. In diesem Falle muss die Beschlussunfähigkeit sofort

beantragt werden. Eine nachträgliche Feststellung ist unzulässig.

 

§ 4 Versammlungsleitung

Die Versammlungen und Sitzungen der Vereinsorgane werden vom Vorsitzenden (nachstehend Versammlungsleiter genannt) eröffnet, geleitet und geschlossen. Im Falle der Verhinderung übernimmt der stellvertretende Vorsitzende die Leitung. Das gleiche gilt für Aussprachen, Beratungen und Beschlüsse, die den

Versammlungsleiter persönlich betreffen.

Die Versammlungen und Sitzungen von Gremien werden grundsätzlich auch vom Vorsitzenden geleitet, die

Versammlungsleitung kann aber an den Abteilungsleiter bzw. Vereinsjugendleiter delegiert werden.

Sind sowohl der Versammlungsleiter als auch seine satzungsgemäßen Vertreter verhindert, wählen die

erschienenen Stimmberechtigten aus ihrer Mitte einen Versammlungsleiter.

Nach der Eröffnung kann der Versammlungsleiter für einzelne Angelegenheiten die Leitung einem Vertreter übertragen.

Dem Versammlungsleiter stehen alle zur Aufrechterhaltung der Ordnung erforderlichen Befugnisse zu. Er übt

das Hausrecht aus. Ist die ordnungsgemäße Durchführung der Versammlung gefährdet, kann er nach

Ermahnung insbesondere das Wort entziehen, Ausschlüsse von Einzelpersonen auf Zeit oder für die gesamte Versammlung, Unterbrechung oder Aufhebung der Versammlung anordnen.

Über Einsprüche, die unmittelbar ohne Begründung vorzubringen sind, entscheidet die Versammlung.

Nach der Eröffnung prüft der Versammlungsleiter die satzungsmäßige Einberufung, die Anwesenheitsliste und

gibt die Beschlussfähigkeit und die Tagesordnung bekannt. Die Prüfungen können delegiert werden.

 

§ 5 Worterteilung und Rednerfolge

Zu jedem Punkt der Tagesordnung ist eine Rednerliste aufzustellen. Die Eröffnung der Rednerliste vor Beginn

der Aussprache ist unzulässig.

Das Wort zur Aussprache erteilt der Versammlungsleiter. Die Worterteilung erfolgt in der Reihenfolge der

Rednerliste. Der Versammlungsleiter kann die Redezeit begrenzen. Berichterstatter und Antragssteller

erhalten zu Beginn und am Ende der Aussprache das Wort. Sie können sich auch jederzeit außerhalb der Rednerliste zu Wort melden; ihrer Wortmeldung ist vom Versammlungsleiter nachzukommen.

Der Versammlungsleiter kann in jedem Fall außerhalb der Rednerliste das Wort ergreifen.

Zu abgeschlossenen Punkten der Tagesordnung und zu Anträgen, über die bereits abgestimmt worden ist,

kann das Wort nicht mehr erteilt werden, es sei denn, dass die Versammlung dies mit Mehrheit der anwesenden

Stimmberechtigten beschließt.

 

§ 6 Anträge

Antragsberechtigt zur Hauptversammlung sind alle Mitglieder, die anderen Vereinsorgane sowie die Gremien. Anträge an die anderen Vereinsorgane und Gremien können die stimmberechtigten und beratenden Mitglieder

der entsprechenden Organe und Gremien stellen.

Soweit Frist und Form für die Einreichung von Anträgen nicht bereits durch die Satzung entsprechend geregelt

sind, müssen mit Ausnahme derAnträge durch den Vorstand alle Anträge eine Woche vor dem Versammlungs-termin beim Vorstand vorliegen.

Alle Anträge müssen schriftlich eingereicht und ausreichend begründet werden. Anträge ohne Unterschrift dürfen

nicht behandelt werden.

Anträge, die sich aus der Beratung eines Antrages ergeben und diesen verbessern, kürzen oder erweitern, sind ohne Festlegung der Dringlichkeit als Abänderungsanträge zugelassen.

Für Anträge zur Änderung der Satzung oder des Vereinszweckes gelten die Bestimmungen des § 12 Abs. 8 b

und c der Satzung.

 

§ 7 Dringlichkeitsanträge

Anträge, die nicht in der Tagesordnung enthalten sind, sowie solche, die nicht fristgerecht eingereicht worden

sind, können mit Zustimmung einer 2/3-Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen als Dringlichkeitsanträge

zugelassen werden. Dringlichkeitsanträge müssen dem Versammlungsleiter schriftlich vorgelegt werden.

Über die Dringlichkeit eines Antrages ist sofort abzustimmen, nachdem der Antragsteller gesprochen hat. Ein

Gegenredner ist zuzulassen.

Dringlichkeitsanträge, die auf Änderung der Satzung oder des Vereinszweckes oder auf Auflösung des Vereins

hinzielen, sind unzulässig.

Anträge auf Aufhebung oder Abänderung bereits gefasster Beschlüsse werden wie Dringlichkeitsanträge

behandelt.

 

§ 8 Anträge und Wortmeldungen zur Geschäftsordnung

Über Anträge zur Geschäftsordnung, auf Schluss der Debatte oder Begrenzung der Redezeit ist außerhalb der

Rednerliste sofort abzustimmen, nachdem der Vorredner geendet hat. Anträge auf Schluss der Rednerliste sind

unzulässig.

Zur Geschäftsordnung dürfen jeweils nur ein Für- und ein Gegenredner gehört werden. Ein Redner zur

Geschäftsordnung darf nicht zur Sache sprechen.

Redner, die bereits zur Sache gesprochen haben, können keinen Antrag auf Schluss der Debatte oder

Begrenzung der Redezeit stellen.

Der Versammlungsleiter kann jederzeit das Wort zur Geschäftsordnung ergreifen und dabei den Redner

unterbrechen.

Vor der Abstimmung über den Antrag auf Schluss der Debatte oder zur Begrenzung der Redezeit sind die

Namen der in der Rednerliste noch eingetragen Redner zu verlesen.

Wird der Antrag angenommen, erteilt der Versammlungsleiter auf Verlangen nur noch dem Antragsteller oder Berichterstatter das Wort.

Persönliche Erklärungen sind nur am Schluss der Aussprache oder nach Durchführung der Abstimmung zulässig.

Das Wort zur sachlichen Berichtigung kann sofort erteilt werden.

 

§ 9 Abstimmungen

Die Reihenfolge der zur Abstimmung kommenden Anträge ist vor der Abstimmung deutlich bekannt zu geben.

Jeder Antrag ist vor der Abstimmung nochmals zu verlesen. Liegen in der Sache mehrere Anträge vor, so ist

über den weitest gehenden Antrag zuerst abzustimmen. Bestehen Zweifel, welcher Antrag der weitest gehende

ist, so entscheidet die Versammlung ohne Aussprache. Wird dieser Antrag angenommen, entfallen weitere Abstimmungen in dieser Sache.

Die Abstimmungen können geheim oder offen durch Handzeichen oder mit Stimmkarten erfolgen. Der

Versammlungsleiter kann eine geheime oder namentliche Abstimmung anordnen. Er muss dies tun, wenn es

von mindestens 25 Prozent der erschienenen Stimmberechtigten gefordert wird.

Die namentliche Abstimmung erfolgt durch Namensaufruf nach der Anwesenheitsliste. Die Namen der

Abstimmenden und ihre Entscheidung sind im Protokoll festzuhalten. Nach Eintritt der Abstimmung darf das

Wort zur Sache nicht mehr erteilt werden. Bei Zweifeln über die Abstimmung kann sich der Versammlungsleiter jedoch zu Wort melden und Auskunft erteilen.

Bei allen Abstimmungen entscheidet, soweit die Satzung nicht anderes vorschreibt, die einfache Mehrheit der

abgegebenen gültigen Stimmen. Stimmengleichheit bedeutet Ablehnung. Stimmenthaltungen und ungültige

Stimmen werden nicht mitgezählt und bleiben bei der Berechnung der Mehrheit außer Betracht.

Bestehen Zweifel am Abstimmungsergebnis, müssen offene Abstimmungen wiederholt und bei geheimen Abstimmungen die Stimmergebnisse nachgezählt werden.

 

§ 10 Wahlen

Wahlen dürfen nur dann durchgeführt werden, wenn sie auf der Tagesordnung vorgesehen und bei der

Einberufung bekannt gegeben worden sind.

Wenn die Satzung nicht Ausnahmen zulässt, hat die Ausübung des Stimm- und Wahlrechts die Volljährigkeit

zur Voraussetzung.

Wahlen sind grundsätzlich schriftlich und geheim in der satzungsmäßig vorgeschriebenen Reihenfolge

vorzunehmen, wenn die Versammlung nichts anderes beschließt. Geheim ist auf jeden Fall zu wählen, wenn

zwei oder mehrere Kandidaten zur Wahl stehen oder wenn mindestens 25 Prozent der Stimmberechtigten

dies fordern.

Zur Durchführung von Wahlen ist ein Wahlausschuss, der sich aus mindestens drei Versammlungsteilnehmern

zusammensetzt, zu bestellen. Er hat die Aufgabe, die Anzahl der Stimmberechtigten festzustellen, die Entlastung

zu beantragen und durchzuführen sowie die abgegebenen Stimmen zu zählen und zu kontrollieren.

Der Wahlausschuss bestimmt aus seiner Mitte einen Wahlleiter, der während des Wahlganges die Rechte und Pflichten eines Versammlungsleiters hat.

Vor dem Wahlgang hat der Wahlausschuss zu prüfen, ob die zur Wahl vorgeschlagenen Kandidaten die

Voraussetzungen nach den Bestimmungen der Satzung erfüllen. Wählbar sind nur volljährige Personen.

Vor der Wahl sind die Kandidaten zu fragen, ob sie im Falle einer Wahl das Amt annehmen würden. Ein Abwesender kann gewählt werden, wenn dem Wahlleiter vor Abstimmung eine schriftliche Erklärung vorliegt,

dass die Wahl angenommen würde.

Soweit die Satzung nichts anderes bestimmt, werden die Mitglieder des Vorstandes und/oder der Abteilungs-

leitung in der in § 13 der Satzung festgelegten Reihenfolge in geheimer Abstimmung einzeln gewählt.

Gewählt ist ein Kandidat, wenn er die einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten hat. Steht

nur ein Kandidat zur Wahl, gelten nur die Stimmen, die mit Ja oder mit dem Namen des Kandidaten oder

aber mit Nein abgegeben wurden, als gültige Stimmen. Kandidieren bei einem Wahlgang mehrere Personen

für ein Amt, gelten nur die Stimmen mit dem Namen eines der vorgeschlagenen Kandidaten oder mit Nein als gültige Stimmen. Erreicht keiner der Kandidaten die einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen,

findet eine Stichwahl statt zwischen den beiden Kandidaten, die im ersten Wahlgang die meisten Stimmen auf

sich vereinigen konnten. Die Stichwahl ist solange zu wiederholen, bis einer der beiden Kandidaten die erforderliche einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erreicht hat.

Das Wahlergebnis ist durch den Wahlausschuss festzustellen, dem Versammlungsleiter bekannt zu geben und seine Gültigkeit ausdrücklich für das Protokoll schriftlich zu bestätigen.

Der Fall des Ausscheidens von Mitgliedern des Vorstandes und einer Abteilungsleitung ist in der Satzung (§

18) geregelt.

 

§ 11 Vereinsausschüsse

Der Vorstand kann folgende Ausschüsse berufen:

a) einen Finanz- undWirtschaftsausschuss

b) einen Bauausschuss

c) einen Sportausschuss

d) einen Fest- undOrganisationsausschuss

e) einen Jugendausschuss

Bei Bedarf können weitere Ausschüsse und Kommissionen gebildet werden. Die Ausschüsse werden in der

Regel von einem Mitglied des Vorstandes oder Vereinsausschusses geleitet. Allen Ausschüssen muss

mindestens ein Mitglied des Vereinsausschusses angehören.

Die Ausschüsse oder Kommissionen haben keine Entscheidungsbefugnis, sondern beraten anstehende

Entscheidungen des Vorstandes und des Vereinsausschusses vor und bringen sie als Beschlussvorlage

ein. Sie haben beratende Funktion und können bei Bedarf´mit Experten, auch außerhalb des Vereins, besetzt werden.

 

§ 12 Versammlungsprotokolle

Über alle Versammlungen, Sitzungen und Tagungen sind laut § 17 der Satzung Niederschriften anzufertigen,

die vom Versammlungsleiter und vom Protokollführer zu unterzeichnen sind, und innerhalb von zwei Wochen

den Mitgliedern des Vereinsausschusses zuzustellen sind.

Beschlüsse sind wörtlich ins Protokoll

aufzunehmen.

Die Niederschriften der Hauptversammlung müssen auf der nächsten Sitzung des Vereinsausschusses, der

Abteilungsversammlungen und Abteilungssitzungen ebenfalls auf der nächsten Sitzung des Vereinsausschusses

genehmigt werden. Die Hauptversammlung hat das Recht zur Genehmigung delegiert.

Die Protokolle gelten als angenommen, wenn nicht bis zur nächsten Sitzung des jeweils zuständigen Vereins-

organs schriftlich Einspruch erhoben worden ist.

 

§ 13 Inkrafttreten

Diese Geschäftsordnung tritt gemäß Beschluss des Vereinsausschusses vom 12. März 2008 in Kraft. Sie kann in

Zukunft vom Vereinsauschuss ergänzt und geändert werden.

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