Satzung des Riegseer Sport-Club e. V.

 

Satzung Riegseer Sport-Club e.V.

 

 

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

  1) Der am 29.05.1973 gegründete Verein führt den Namen Riegseer Sport-Club e.V.

  2) Der Verein hat seinen Sitz in (82418) Riegsee und ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht München mit der 

      Vereinsnummer 50207 eingetragen.

  3) Der Verein ist Mitglied des Bayerischen Landes-Sportverbandes (BLSV) und der jeweiligen Sportfachverbände.

  4) Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

 

 

§ 2 Zweck und Aufgabe des Vereins

  1) Zweck und Aufgabe des Vereins sind die Förderung der Allgemeinheit auf dem Gebiet des Sports und werden

      insbesondere verwirklicht durch:

a) die Abhaltung von geordneten Turn-, Sport- und Spielübungen sowie die Förderung sportlicher Übungen und

    Leistungen,

b) die Durchführung von Versammlungen, Vorträgen, Kursen und sportlichen Veranstaltungen,

c) die Ausbildung und den Einsatz von qualifizierten Übungs- und Jugendleitern,

d) die Errichtung, Instandsetzung und Instandhaltung von Sportanlagen.

  2) Besondere Fürsorge gilt der Jugend.

  3) Der Verein ist politisch und konfessionell neutral.

 

 

§ 3 Gemeinnützigkeit

  1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts

      „Steuerbegünstigte Zwecke“ (§§ 51 ff) der Abgabenordnung (AO 1977).

  2) Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mitglieder erhalten

      keine Gewinnanteile.

  3) Mittel des Vereins sowie etwaige Überschüsse dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden.

  4) Der Verein darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch

      unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigen. Ersatz von Auslagen und Aufwendungen ist zulässig.

      Näheres regelt die Finanz- und Haushaltsordnung.

  5) Ausgeschiedene Mitglieder haben keinerlei Ansprüche auf das Vereinsvermögen.

  6) Eine Änderung im Status der Gemeinnützigkeit zeigt der Verein dem Bayerischen Landes-Sportverband, den

      jeweiligen Sportfachverbänden und dem für ihn zuständigem Finanzamt an.

 

§ 4 Mitgliedschaft

  1) Mitglied kann jede natürliche Person werden.

  2) Die Mitgliedschaft besteht nur beim Riegseer Sport-Club e.V. und nicht bei seinen einzelnen Abteilungen.

  3) Die Mitgliedschaft unterteilt sich in Vollmitgliedschaft und Jugendmitgliedschaft.

a) Vollmitglied kann jede Person werden, die das 18. Lebensjahr vollendet hat und im Besitz der bürgerlichen

     Ehrenrechte ist.

b) Jugendmitglieder sind alle Mitglieder, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben. Mit Vollendung des

    18. Lebensjahres tritt automatisch die Vollmitgliedschaft ein.

   4) Mitglieder, die sich besondere Verdienste um den Verein erworben haben, können zu Ehrenmitgliedern   

       ernannt werden. Näheres regelt die Ehrenordnung.

 

§ 5 Erwerb der Mitgliedschaft

  1) Die Aufnahme als Mitglied erfolgt auf schriftlichen Antrag durch den Vorstand. Im Aufnahmeantrag ist die

      Zugehörigkeit zu einer Abteilung vom Bewerber anzugeben. Der Aufnahmeantrag Minderjähriger bedarf der

      Unterschrift der gesetzlichen Vertreter.

  2) Die Mitgliedschaft kann nur zum 01. des folgenden Monats begründet werden.

  3) Wird der Aufnahmeantrag abgelehnt, so ist dies dem Betroffenen schriftlich mitzuteilen.

  4) Der Vorstand ist ermächtigt, vorübergehend eine Aufnahmesperre für einzelne Sportarten anzuordnen.

 

§ 6 Rechte und Pflichten der Mitglieder

  1) Die ordentlichen Mitglieder sind nach den Richtlinien des Bayerischen Landes-Sportverbandes versichert.

  2) Alle ordentlichen Mitglieder sind berechtigt, die vorhandenen Vereinseinrichtungen, Übungsstätten und 

      Sportgeräte im Rahmen der festgesetzten Spiel- und Übungszeiten unentgeltlich zu benutzen, soweit für

      einzelne Einrichtungen nicht ein Sonderbeitrag oder eine Benutzungsgebühr erhoben wird.

  3) Bei der Benutzung der Sporteinrichtungen haben die ordentlichen Mitglieder die vom Verein erlassenen

      Ordnungen und Richtlinien zu beachten. Den Anweisungen der Aufsichtspersonen ist Folge zu leisten.

  4) Die Mitglieder sind verpflichtet, die Vereinsinteressen zu fördern und alles zu unterlassen, was dem Ansehen

      und dem Zweck des Vereins entgegensteht.

  5) Für die Mitglieder sind die Satzung, die Ordnungen und die Richtlinien verbindlich.

  6) Alle Mitglieder, die das 18. Lebensjahr vollendet haben und voll geschäftsfähig sind, sind auf der

      Mitgliederversammlung und in ihren Abteilungen stimmberechtigt.

  7) Wählbar in Funktionen sind alle Mitglieder, die das 18.Lebensjahr vollendet haben. Der Vereinsjugendleiter

      muss mindestens das 16. Lebensjahr vollendet haben.

  8) Jugendmitglieder haben in Vereinsangelegenheiten kein Stimmrecht. Abweichungen hiervon sind in der

      Vereinsjugendordnung geregelt.

  9) Zu den Pflichten der Mitglieder gehört auch die ordnungsgemäße Beitragszahlung.

10) Bei grob fahrlässiger oder vorsätzlicher Beschädigung von Vereinseigentum oder dem Verein überlassener

     Gegenstände ist das Mitglied zum Schadenersatz verpflichtet.

 

§ 7 Ende der Mitgliedschaft

  1) Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt, Streichung aus der Mitgliederliste, Ausschluss aus dem Verein

      oder Auflösung des Vereins. Mit der Beendigung bzw. dem Verlust der Mitgliedschaft enden gleichzeitig auch

      etwaige Vereinsfunktionen.

  2) Der Austritt kann nur schriftlich zum Jahresende mit einer Frist von einem Monat gegenüber dem Vorstand

      erklärt werden. Bei jugendlichen Mitgliedern muss die Austrittserklärung von den gesetzlichen Vertretern

      unterschrieben sein. Eine Rückzahlung gezahlter Beiträge erfolgt nicht.

  3) Der Vorstand kann ein Mitglied aus der Mitgliederliste streichen, wenn es trotz zweimaliger Mahnung mit

      Fristsetzung mit seinen Verpflichtungen zur Beitragszahlung im Rückstand ist. Zwischen den beiden

      Mahnungen muss ein Zeitraum von mindestens einem Monat liegen. Die zweite Mahnung muss die Androhung

      der Streichung aus der Mitgliederliste enthalten. Die Verpflichtung zur Zahlung rückständiger Beiträge bleibt von

      der Streichung unberührt. Die Streichung ist dem Betroffenen grundsätzlich mitzuteilen.

  4) Ein Mitglied kann von der Vorstandschaft auf Zeit oder auf Dauer aus dem Verein ausgeschlossen werden:

a) bei schwerwiegendem oder wiederholtem Vergehen gegen den Zweck und die Interessen des Vereins,

b) wegen schwerwiegender Verletzung satzungsgemäßer Verpflichtungen oder wiederholter Missachtung von 

    Anordnungen und Beschlüssen der Organe des Vereins,

c) bei unehrenhaftem oder grob unsportlichem Verhalten sowohl innerhalb als auch außerhalb des Vereins,

d) bei Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte.

      Den Antrag auf Ausschluss kann jedes Mitglied stellen. Vor der Entscheidung durch den Vorstand ist der

      betroffenen Person Gelegenheit zur mündlichen oder schriftlichen Äußerung zu geben. Die Mitteilung über den

      Ausschluss ist zuzustellen. Gegen den Ausschluss kann binnen zwei Wochen nach Zustellung der

      Entscheidung schriftlich Einspruch beim Vereinsausschuss ein-gelegtwerden. Dieser entscheidet vereinsintern

      endgültig. Der Einspruch hat aufschiebende Wirkung.

 

§ 8 Maßnahmen und Sanktionen

  1) Gegen Mitglieder, die gegen die Satzung und die Vereinsordnungen, gegen Anordnungen und Beschlüsse der

      Vereinsorgane und der Abteilungsleitungen verstoßen, können nach vorheriger Gelegenheit zur Äußerung vom

      Vorstand folgende Maßnahmen oder Sanktionen verhängt werden:

a) Ermahnung,

b) Verwarnung,

c) schriftlicher Verweis,

d) ein zeitlich begrenztes Verbot der Teilnahme am Sportbetrieb und an den Veranstaltungen des Vereins,

e) ein Platz- und Hausverbot bis zu einem Jahr,

f) die Suspendierung von Mitgliedsrechten bis zu einem Jahr,

g) der Verlust des Amtes oder Mandats,

h) die Aberkennung von vereinsinternen Ehrenrechten.

  2) Ermahnung, Verwarnung, sowie Spiel- und Wettkampfsperre bis zu jeweils einem Monat können auch von den

      Abteilungsleitungen im Einvernehmen oder mit Genehmigung des Vorstandes ausgesprochen werden.

  3) Die Verpflichtung zum Ersatz entstandenen Schadens bleibt von der Verhängung einer Maßnahme oder

      Sanktion unberührt.

  4) Die Verhängung von Maßnahmen oder Sanktionen entbindet das Mitglied nicht von der Beitragspflicht.

  5) Im Übrigen gelten die Regelungen wie in § 7 Abs. 4 ff.

 

§ 9 Ehrungen

  1) Mitglieder können für außerordentliche sportliche Leistungen, für langjährige Vereinszugehörigkeit sowie für

      besondere Verdienste um den Verein und den Sport im Allgemeinen geehrt werden. Näheres regelt die

      Ehrenordnung.

  2) Weitere Ehrungen werden durch die Ehrenordnung geregelt.

 

§ 10 Beitragswesen

  1) Der monatliche Mitgliedsbeitrag wird von der Mitgliederversammlung festgelegt. Aufnahmegebühren kann der

      Vereinsausschuss festsetzen.

  2) Jedes Mitglied hat einen Jahresbeitrag zu leisten. Dieser ist zum 31.01. eines jeden Jahres fällig.

  3) Sonderbeiträge, Kursgebühren und Umlagen, die nur für bestimmte Sportarten gelten, setzt der

      Vereinsausschuss nach Anhörung der betreffenden Abteilungsleitung fest.

  4) Alle Beiträge, Aufnahmegebühren, Kursgebühren und Umlagen sind im voraus als Bringschuld zu entrichten.

      Die Mitglieder verpflichten sich in der Regel zur Ausstellung einer Einzugsermächtigung.

  5) Die Ausgestaltung der Beiträge sowie Sonderregelungen werden in der Finanz- und Haushaltsordnung des

      Vereins geregelt.

  6) Einem Mitglied, das unverschuldet in eine finanzielle Notlage geraten ist, können auf schriftlichen Antrag durch

      den Vorstand Beiträge und Gebühren gestundet oder für die Zeit der Notlage ganz oder teilweise erlassen

      werden.

  7) Bei einem nicht vorhersehbaren Finanzbedarf des Vereins kann die Mitgliederversammlung die Erhebung einer

      allgemeinen Umlage beschließen.

 

§ 11 Vereinsorgane

      Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung der Vorstand der Vereinsausschuss

 

§ 12 Mitgliederversammlung

  1) Die Mitgliederversammlung ist das oberste beschließende Organ des Vereins und für alle

      Vereinsangelegenheiten zuständig, soweit diese nach dieser Satzung nicht von einem anderen Vereinsorgan zu

      besorgen sind. Sie ist vereinsöffentlich.

  2) Alle Vollmitglieder des Vereins sind auf der Mitgliederversammlung stimmberechtigt.

  3) Die Mitgliederversammlung hat im zweiten Quartal stattzufinden.

  4) Zuständigkeit

a) Die Mitgliederversammlung ist insbesondere zuständig für:

    - die Beschlussfassung über Änderungen und Ergänzungen der Satzung,

    - die Beschlussfassung über die Änderung des Vereinszwecks und die Auflösung des Vereins,

    - die Festsetzung der Vereinsbeiträge,

    - die Entgegennahme der Berichte des Vorstandes und des Vereinsausschusses,

    - die Entgegennahme der Berichte der Abteilungsleitungen,

    - die Entgegennahme des Berichts der Kassenprüfer,

    - die Genehmigung des Rechnungsabschlusses und des Haushaltsentwurfs,

    - die Entlastung des Vorstandes, des Vereinsausschusses und der Abteilungsleitungen,

    - die Wahl des Vorstandes, des Vereinsausschusses und der Abteilungsleiter sowie ggf. deren Abberufung,

    - die Wahl der beiden Kassenprüfer,

    - Vertragsabschlüsse über 3.000 Euro,

    - die Beratung und Beschlussfassung über sonstige vom Vorstand auf die Tagesordnung gesetzte 

      Angelegenheiten/Anträge.

b) Die Mitgliederversammlung kann durch Beschluss Entscheidungsbefugnisse einem anderen Vereinsorgan

    übertragen.

  5) Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand durch Einladung im Murnauer Tagblatt und durch Aushang im

      Vereinsschaukasten einberufen.

  6) Der Vorstand hat unverzüglich eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen, wenn das

      Vereinsinteresse es erfordert, oder wenn mindestens 20 Prozent der Vollmitglieder die Einberufung schriftlich

      unter Angabe des Zweckes und der Gründe fordern.

  7) Antrags- und Rederecht Die Mitgliederversammlung ist vereinsöffentlich. Antrags- und Rederecht hat jedes

      ordentliche Vereinsmitglied. Über Anträge, die nicht in der Tagesordnung verzeichnet sind, kann in der

      Mitgliederversammlung nur beraten und abgestimmt werden, wenn diese Anträge mindestens eine Woche vor

      der Versammlung schriftlich beim Vorstand eingegangen sind. Die Anträge sind schriftlich zu begründen.

c) Dringlichkeitsanträge dürfen nur behandelt werden, wenn die Mitgliederversammlung dies mit 2/3-Mehrheit 

    der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschließt.

  8) Beschlussfassung

a) Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder

    beschlussfähig. Bei Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen.

    Stimmengleichheit gilt als Ablehnung.

b) Zur Satzungsänderung ist eine 2/3-Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder erforderlich.

c) Zur Änderung des Vereinszweckes oder zur Auflösung des Vereins ist eine Anwesenheit von 3/4 der

    stimmberechtigten Mitglieder erforderlich. Zur Beschlussfassung ist dann eine Stimmenmehrheit von 3/4 der

    anwesenden Stimmberechtigten notwendig. Ist die Mitgliederversammlung nicht beschlussfähig, hat

    innerhalb von zwei Monaten eine neue Mitgliederversammlung stattzufinden. Diese - unter Wahrung einer

    Einladungsfrist von zwei Wochen – erneut einzuberufende Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die

    Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Beschlüsse werden dann mit einer 3/4-Mehrheit der

    anwesenden Mitglieder gefasst.

d) Abgestimmt wird grundsätzlich mit Handzeichen, in geheimer Wahl nur auf Antrag.

  9) Einberufung

a) Die ordentliche Mitgliederversammlung wird im zweiten Quartal vom Vorstand unter Bekanntgabe der

    Tagesordnung einberufen. Hierbei ist eine Frist von mindestens zwei Wochen zu beachten.

b) Bei Bedarf oder auf Antrag des Vereinsausschusses oder von 20 Prozent der Vollmitglieder (schriftlich und

    unter Angabe der Gründe) beruft der Vorstand innerhalb eines Monats nach Antragstellung unter Angabe der

    Gründe eine außerordentliche Mitgliederversammlung ein.

 

§ 13 Der Vorstand - Aufgaben und Befugnisse

  1) Der geschäftsführende Vorstand besteht aus - dem Vorsitzenden , - dem stellv. Vorsitzenden, - dem 1.

      Kassier/Schatzmeister.

  2) Der geschäftsführende Vorstand ist gesetzlicher Vertreter im Sinne des § 26 BGB. Der Verein wird gerichtlich

      und außergerichtlich vertreten durch den Vorsitzenden alleine oder durch den stellv. Vorsitzenden und den 1.

      Kassier/Schatzmeister gemeinsam. Im Innenverhältnis gilt, dass der stellv. Vorsitzende und nachfolgend der 1.

      Kassier/Schatzmeister nur tätig werden darf, wenn der Vorsitzende verhindert ist. Dem Vorsitzenden obliegt die

      Leitung des Vereins. Er beruft die Versammlungen und Sitzungen der Vereinsorgane ein und leitet diese.

  3) Der Vorsitzende, der stellv. Vorsitzende und der 1. Kassier/ Schatzmeister sind zum Abschluss von

      Rechtsgeschäften bis zur Höhe von 3.000 EUR bevollmächtigt.

 

§ 14 Der Vereinsausschuss

  1) Der Vereinsausschuss besteht aus

- den Mitgliedern des Vorstandes gemäß § 13

- dem stellvertretenden Kassier - dem Schriftführer - dem Vereinsjugendleiter

- den Leitern der Abteilungen - dem Ehrenvorsitzenden

- und Fachreferenten, die vom Vorstand benannt oder berufen werden.

  2) Aufgaben

A) Dem Vereinsausschuss obliegt die Leitung der laufenden Geschäfte. Er ist für eine wirtschaftliche 

     Organisation und Verwaltung verantwortlich.

B) Der Vereinsausschuss beruft alle haupt- und nebenamtlichen Bediensteten des Vereins und ist ferner

     zuständig für die Trainer- und Übungsleiterverträge.

C) Der Vereinsausschuss erstellt einen Haushaltsplan für den Verein. Er überprüft und bewilligt die Ausgaben 

     der Abteilungen.

D) Der Vereinsausschuss ist befugt, in dringenden Fällen Abteilungsleiter selbst zu berufen oder abzuberufen

     und anstelle der Abteilungsleitung alle erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen und Entscheidungen zu

     treffen.

E) Im Besonderen hat der Vereinsausschuss noch folgende Aufgaben:

a) Entscheidung über Aufnahme, Streichung und Ausschluss von Mitgliedern, über Maßnahmen und

    Sanktionen gegenüber Mitgliedern sowie über Stundung und Erlass von Beiträgen und Gebühren .

b) Vorbereitung der Mitgliederversammlung sowie der Sitzungen der Organe;

c) Ausführung und Vollzug der Beschlüsse der Mitgliederversammlung;

d) Behandlung von Anregungen der Vereinsorgane sowie der Abteilungsversammlungen und

    Abteilungsleitungen;

e) Erstellung eines Jahresberichts, eines Jahresabschlusses und einer Jahresplanung;

f) Aufstellung von Richtlinien für den Vereins-, Sport-, Spiel- und Übungsbetrieb.

F) Zur Durchführung und Erledigung seiner Aufgaben kann der Vereinsausschuss auch Referenten,

     Ausschüsse und Kommissionen bestellen sowie geeignete Personen ehren-, neben- und hauptamtlich in

     besondere Funktionen berufen.

G) Aufgaben von Vorstandsmitgliedern können mit Zustimmung der Mitgliederversammlung hauptamtlich 

     wahrgenommen werden.

  3) Der Vereinsausschuss tritt mindestens einmal pro Quartal zusammen. Er beschließt mit einfacher Mehrheit der

      anwesenden Mitglieder.

  4) Der Vereinsausschuss stimmt der Aufnahme von Darlehen jeweils bis zur Höhe von 3.000 Euro zu. Dies gilt nur

      im Innenverhältnis.

  5) Der Vereinsausschuss beschließt die Vereinsordnungen.

  6) Der Vereinsausschuss beschließt auf Antrag des Vorstandes die Gründung und die Auflösung von Abteilungen.

 

§ 15 Vereinsjugend und Vereinsjugendleitung

  1) Die Interessen der Jugendlichen im Verein artikulieren sich in der Jugendversammlung.

  2) Die Jugendversammlung besteht aus allen jugendlichen Mitgliedern zwischen zwölf und 18 Jahren sowie allen

      gewählten und berufenen Mitarbeitern in der Jugendarbeit.

  3) Die Jugendversammlung hat ein Vorschlagsrecht für den Vereinsjugendleiter und seinen Stellvertreter. Sie

      wählt aus ihren Reihen den Jugendsprecher und/oder die Jugendsprecherin. Diese dürfen bei Amtsantritt nicht

      älter als 18 Jahre sein.

  4) Das nähere regelt die Jugendordnung.

 

§ 16 Abteilungen

  1) Für im Verein betriebene Sportarten bestehen Abteilungen. Sie können auf Vorschlag des Vorstandes durch

      Beschluss des Vereinsausschusses gegründet oder aufgelöst werden.

  2) Jede Abteilung wird durch den Abteilungsleiter, seinen Stellvertreter und von Mitarbeitern, denen feste

      Aufgaben übertragen werden können, geleitet.

  3) Die Abteilungsleiter werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von drei Jahren gewählt. Weitere

      Mitarbeiter können berufen werden.

  4) Die Abteilungsleitung ist gegenüber den Organen des Vereins für einen ordnungsgemäßen Abteilungs- und

      Sportbetrieb verantwortlich und auf deren Verlangen jederzeit verpflichtet, Bericht zu erstatten. Der

      Abteilungsleiter hat das Recht, jederzeit Auskünfte die Abteilung betreffend, vom Vorstand zu bekommen.

 

§ 17 Niederschriften über die Versammlungen und Sitzungen

  1) Über die Mitgliederversammlungen, die Sitzungen der weiteren Organe, der Jugendversammlung sowie über

      die Abteilungsversammlungen und Abteilungssitzungen ist jeweils eine Ergebnisniederschrift zu fertigen, die

      vom Versammlungsleiter und dem von ihm bestimmten Protokollführer zu unterzeichnen ist.

  2) Die Niederschrift hat Ort und Datum der Zusammenkunft, die Namen der Teilnehmer, den Inhalt der Beschlüsse

      und das zahlenmäßige Abstimungsergebnis zu enthalten sowie den wesentlichen Ablauf samt Anträgen

      wiederzugeben.

  3) Das Original ist binnen zwei Wochen nach der Versammlung dem Vorstand zu übergeben.

 

§ 18 Amtsdauer

  1) Die Mitglieder des Vorstandes und des Vereinsausschusses werden von der Mitgliederversammlung auf die

      Dauer von jeweils drei Jahren gewählt. Die Mitglieder bleiben bis zur satzungsgemäßen Neuwahl im Amt.

      Scheidet ein Vorstandsmitglied - außer dem Vorsitzenden - vorzeitig aus, kann der Vereinsausschuss ein neues

      Mitglied bis zur nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung berufen. Scheidet der Vorsitzende vorzeitig aus,

      muss innerhalb von drei Monaten bei einer außerordentlichen Mitgliederversammlung ein neuer Vorsitzender

      gewählt werden.

  2) Die Mitglieder des Vorstandes und des Vereinsausschusses sowie die Kassenprüfer bleiben so lange im Amt,

      bis Nachfolger gewählt sind.

  3) Scheidet ein gewähltes Mitglied vorzeitig aus, kann ein anderes Mitglied vom Vereinsausschuss kommissarisch

      bis zur Wahl ernannt werden. Diese Regelung gilt nicht für den Vorsitzenden.

  4) Wiederwahl ist zulässig.

  5) Näheres regelt die Geschäftsordnung.

 

§ 19 Kassenprüfer oder Revisoren

  1) Die ordnungsgemäße Geschäftsführung des Vereins wird jährlich von den beiden Kassenprüfern geprüft.

  2) Diese werden von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von drei Jahren gewählt.

  3) Sie erstatten jeweils auf der nächsten Mitgliederversammlung einen Prüfungsbericht und geben eine

      Empfehlung über die Entlastung des Vorstandes und des Vereinsausschusses.

 

§ 20 Ordnungen

      Soweit in dieser Satzung nicht ausdrücklich festgelegt, werden die Führung der laufenden Geschäfte des

      Vereins und die Wahlen durch besondere Vereinsordnungen und -richtlinien geregelt.

 

§ 21 Haftung

  1) Das Vermögen des Vereins umfasst das gesamte Eigentum des Vereins. Für Verbindlichkeiten des Vereins

      haftet den Gläubigern nur das Vereinsvermögen.

  2) Die Haftung des Vereins richtet sich nach § 31 BGB. Für Schäden, die Vorstandsmitglieder bei einer Tätigkeit

      für den Verein verursachen, haften diese uneingeschränkt nur dann persönlich, sofern sie den Schaden

      vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt haben. Im Übrigen verpflichtet sich der Verein, die

      Vorstandsmitglieder vollständig von der Haftung freizustellen.

  3) Der Verein haftet seinen Mitgliedern gegenüber für Schäden, die bei der Ausübung des Sports, bei sportlichen

      Veranstaltungen, beim Besuch derselben oder bei sonstigen für den Verein erforderlichen Tätigkeiten

      entstehen nur, wenn einem Organmitglied oder einer sonstigen Person, für die der Verein nach den Vorschriften

      des bürgerlichen Rechts ein zu stehen hat, Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt. Ungeachtet dessen

      besteht für Vereinsmitglieder ein Schutz aus der Sportversicherung.

  4) Eine Haftung der Mitglieder untereinander ist nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit gegeben.

 

§ 22 Auflösung des Vereins

  1) Die Auflösung des Vereins kann nur in einer eigens zu diesem Zweck und unter Einhaltung einer einmonatigen

      Frist einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden.

  2) Die Mitgliederversammlung darf vom Vorstand nur einberufen werden, wenn es von 2/3 der stimmberechtigten

      Mitglieder des Vereins schriftlich gefordert wird.

  3) Wird der Verein aufgelöst oder entfällt sein bisheriger Zweck, so geht sein Vermögen an die Gemeinde Riegsee

      mit der Auflage über, es unmittelbar und ausschließlich für die sportliche Jugendarbeit zu verwenden.

 

§ 23 Salvatorische Klausel

      Ist oder wird eine in dieser Satzung enthaltene Bestimmung unwirksam, so bleibt der übrige Teil der Satzung

      davon unberührt. Die unwirksame Bestimmung ist durch eine solche zu ersetzen, die dem Sinn und Zweck des

      Vereins und dem von ihm verfolgten Ziel möglichst nahe kommt.

 

§ 24 Inkrafttreten der Satzung

      Diese Satzung wurde von der Mitgliederversammlung am 12. April 2007 Beschlossen. In der

      Mitgliederversammlung vom 03. April 2008 wurden notwendige Berichtigungen zur Eintragung ins

      Vereinsregister im §13 Abs. 2 und 3 beschlossen. Sie tritt mit Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.

      Gleichzeitig tritt die Satzung vom 15. Mai 1985 außer Kraft.

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